Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

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Energiesteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

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published on 19/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Vermischen von Fettalkoholen, die die Klägerin aus dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren als zugelassener Empfänger übernommen hatte, mit im Zollverfahren der aktiven Veredelung befin
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