Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

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Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juli 2015 - VII R 3/14, VII R 13/14, VII R 13/14, VII R 3/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Auf die Revisionen des Hauptzollamts und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. April 2013  4 K 4691/12 VE aufgehoben.