Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 18 Entschädigung
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe
- 1.
des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet, - 2.
des Verdienstausfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder - 3.
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.
(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
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Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...
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(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die Aufnahme der...
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Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...
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