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Amtlich · § 5 UrhG

Art 1 EhrZAnerkErl

Zeitreise: 10.10.2014

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silberunddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Goldals Ehrenzeichen an.

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