(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrswegs.

(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

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§ 84 FGO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 84 FGO wird zitiert von 1 anderen §§ im Finanzgerichtsordnung.

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 16


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalb

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 84 FGO.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - 8 BV 12.2488

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 wird abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Feb. 2017 - 3 C 9/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung drei neuer Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen.