Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
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Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung Inhaltsverzeichnis
Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.
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published on 17/08/2017 00:00
Tenor
Die Revision wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatt
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