Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 8 Abmeldung
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.
(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.
Referenzen - Gesetze | § 13 ZuG 2007
§ 13 ZuG 2007 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 13 ZuG 2007 wird zitiert von 4 anderen §§ im Zuteilungsgesetz 2007.
§ 13 ZuG 2007 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 13 ZuG 2007 zitiert 1 andere §§ aus dem Zuteilungsgesetz 2007.
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(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten1.bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.bei...