Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 6 Anmeldung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

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Referenzen - Gesetze | § 12 UWG 2004

§ 12 UWG 2004 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 12 UWG 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg
§ 12 UWG 2004 wird zitiert von 3 anderen §§ im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 8 Abmeldung


(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 12 Sonstige Meldungen


(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Bei

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte


(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Numme

Referenzen - Urteile | § 12 UWG 2004

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 UWG 2004.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Aug. 2015 - 1 RBs 219/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1G r ü n d e 2I. 3Der Betroffene ist