Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 6 Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
Referenzen - Gesetze | § 12 UWG 2004
§ 12 UWG 2004 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 12 UWG 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 12 UWG 2004 wird zitiert von 3 anderen §§ im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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