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§ 11aAmtlich · § 5 UrhG

Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Zeitreise: 16.04.2026‹ § 11§ 11b ›

Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.

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