Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Inhaltsverzeichnis

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt.

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published on 25/01/2015 00:00

Gründe 1 Der am …1990 geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M und L entzogen wurde. 2 Durch Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20
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