Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
zitiert 4 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land...