Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
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Bundeswahlordnung Inhaltsverzeichnis
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten, - 2.
die Zahl der Wähler, - 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, - 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, - 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, - 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
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(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzett
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 25/07/2012 00:00
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswa
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Annotations
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der...