§ 2 BVLÜV
§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnisa) selbst wahrnimmt oder b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder2. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
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