Ausgleichsrentenverordnung - BVG§33DV 1961 | § 14 Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts

Ausgleichsrentenverordnung - BVG§33DV 1961 | § 14 Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
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(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner; jedoch bleiben die dort genannten Leistungen bis zur Höhe des Kindergelds, das für die betreffenden Kinder zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen- und Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.

(3) Bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente bleiben nach Auflösung einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft wiederaufgelebte Versorgungs- und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern auf sie die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund in der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft hat, angerechnet wird.

(4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes wiederaufgelebten Witwenausgleichsrente gelten Versorgungs- und Rentenansprüche, die sich aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, auch insoweit als Einkommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft anzurechnen sind. Dagegen bleiben Leistungen, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten und nach § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen sind, unberücksichtigt.

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(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die der Ver

(1) Entstehen während der beruflichen Abwesenheit einer Witwe, eines Witwers oder eines hinterbliebenen Lebenspartners Kosten durch die Bewahrung von Kindern bis zum Ende der Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, s
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(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente ein
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rec

(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe
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published on 19/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T
published on 14/11/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2012 aufgehoben.
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(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der...