Ausgleichsrentenverordnung - BVG§33DV 1961 | § 1 Einkommen

Ausgleichsrentenverordnung - BVG§33DV 1961 | § 1 Einkommen
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(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht unterliegen oder bei der Bemessung einer anderen Leistung berücksichtigt werden.

(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften, die durch Stellung eines Antrags zu einem derartigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwerbeschädigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, so ist seine Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

(3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes) sind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Einkunftsarten zugerechnet werden; bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Zu den übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören insbesondere

1.
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,
2.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
3.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente wegen Todes und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie die Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
5.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
6.
freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation laufend gewährt werden,
7.
Geldrenten und einmalige Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen,
8.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen, soweit sie bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind,
9.
Altenteilsleistungen, Leibrenten,
10.
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.

(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur insoweit zulässig, als dies in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.

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(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die der Ver
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(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daßa)bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbst
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published on 14/11/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2012 aufgehoben.
published on 17/08/2010 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Vaters (nachfolgend der Beschädigte) im Überprüfu
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