Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Leistungsberechtigte,

1.
die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
2.
die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
3.
denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.

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Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27d


(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,2. Hilfen zur Gesundheit,3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,4. Blindenhilfe,5. Hilfe zur Üb

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27a


Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergän

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25d


(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. Als Einkommen gelten nicht:1.die Grundrente und die S

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - B 9 V 1/15 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2004 - L 2 VS 13/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nich

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(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. Als Einkommen gelten nicht:1.die Grundrente und die Schwerstbeschädi...