Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Leistungsberechtigte,
- 1.
die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, - 2.
die nach § 27a leistungsberechtigt sind und - 3.
denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
Referenzen - Gesetze |
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zitiert 3 andere §§ aus dem .
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(1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. Als Einkommen gelten nicht:1.die Grundrente und die Schwerstbeschädi...