Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 76
Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 76
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges Inhaltsverzeichnis
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfindungszeitraums vereitelt worden ist.
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf des Abfindungszeitraums auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu: 1. eine einmalige Kapitalentschädigung,2. eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,3. jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Beda
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts
(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf91 vom Hundert der Abfindungssumme,zweiten Jahres auf82 vom Hundert der Abfindungssumme,dritten Jahres auf72 vom Hundert d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/11/2006 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Karlsruhe vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.