Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 75

(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.

(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig gemacht werden, daß die Eintragung einer Sicherungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76 und 77 bewilligt wird.

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Referenzen - Gesetze | § 75 BVG

§ 75 BVG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 75 BVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 13 Art und Umfang der Leistungen


(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu: 1. eine einmalige Kapitalentschädigung,2. eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,3. jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Beda
§ 75 BVG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesversorgungsgesetz.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 76


(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist. (2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwend

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 77


(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf91 vom Hundert der Abfindungssumme,zweiten Jahres auf82 vom Hundert der Abfindungssumme,dritten Jahres auf72 vom Hundert d

Referenzen

(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist. (2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck...
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist. (2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, wenn der Verwendungszweck...
(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf91 vom Hundert der Abfindungssumme,zweiten Jahres auf82 vom Hundert der Abfindungssumme,dritten Jahres auf72 vom Hundert der...
(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf91 vom Hundert der Abfindungssumme,zweiten Jahres auf82 vom Hundert der Abfindungssumme,dritten Jahres auf72 vom Hundert der...