Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGGO 2015 | § 13
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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Inhaltsverzeichnis
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen das Mitglied des Gerichts, dem sie zugewiesen sind, bei dessen dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an dessen Weisungen gebunden.
(2) Die Richterinnen und Richter sind berechtigt, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst auszuwählen. Ihnen obliegt die dienstliche Beurteilung; die Vorsitzenden der Senate können eine eigene Beurteilung beifügen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
published on 09/08/2016 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein
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