Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 15 Sicherungsmaßnahmen
Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 15 Sicherungsmaßnahmen
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Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln Inhaltsverzeichnis
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,2.in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3 oder § 13 Absatz 3 Satz 3, unrichtige Angab
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 06/04/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken.
published on 08/07/2014 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie unter Beachtung der
published on 08/07/2014 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 04.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie unter Beachtung der
published on 08/07/2014 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie unter Beachtung der
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