Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - BTGO 1980 | § 75 Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
- a)
Gesetzentwürfe, - b)
Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), - c)
Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates, - d)
Anträge, - e)
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen), - f)
Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung, - g)
Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind, - h)
Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten, - i)
Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen, - j)
Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht, - k)
Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen, - l)
Zwischenberichte der Ausschüsse, - m)
Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
- a)
Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, - b)
Änderungsanträge, - c)
Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.
(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - BTGO 1980 | § 107 Immunitätsangelegenheiten
(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mit
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - BTGO 1980 | § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.
(2) Gesetzentw
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages - BTGO 1980 | § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.
(2) Gesetzentw
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Bundesverfassungsgericht Urteil, 07. Nov. 2017 - 2 BvE 2/11
bei uns veröffentlicht am 07.11.2017
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat
a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, daß die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.
(2) Gesetzentwürfe müssen...