Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung - BPräsWahlG | § 7

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Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

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published on 16/12/2014 00:00

Gründe A. 1 Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstrei
published on 10/06/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i)
published on 30/07/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Verzögerungsbeschwerden richten sich gegen die Dauer zweier Organstreitverfahre
published on 14/03/2012 00:00

Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich ver
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