Verwaltungsgericht Ansbach Berichtigungsbeschluss, 10. Apr. 2015 - AN 7 P 12.01024

bei uns veröffentlicht am10.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Das Rubrum des den Beteiligten jeweils zugestellten Beschlusses wird dahingehend berichtigt, dass die dortige Angabe des Datums der mündlichen Verhandlung (Anhörung) und des Beschlusses (jeweils: „18. April 2012“) dahingehend berichtigt wird, dass das genannte Datum jeweils ersetzt wird durch das Datum 18. April 2013.

Gründe

Die Berichtigung der Datumsangaben im verkündeten Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten - Bund - war auf Antrag der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerseite (vgl. Schriftsatz vom 2.4.2015), im Übrigen jedenfalls von Amts wegen in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfang zu berichtigen (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 2 ArbGG und § 319 ZPO, vgl. etwa VG Ansbach, B. v. 15.10.2014, Az. AN 8 P 14.00604 mit Verweis auf Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., 2008, § 80 RdNr. 43).

Bei der Datierung des vorstehend genannten Beschlusses und der ihm zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung (Anhörung) auf den „18. April 2012“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, zumal der dem vorgenannten Beschluss zugrundeliegende Antrag auf Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens überhaupt erst am 14. Mai 2012 bei dem ursprünglich angegangenen Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gestellt worden ist.

Dieser offensichtliche Schreibfehler war somit gemäß den einleitend genannten Rechtsvorschriften zu berichtigen.

Die Rückgabe des berichtigten Beschlusses an die Verfahrensbeteiligten erfolgt nach Ablauf der Frist für das in der anhängenden Rechtmittelbelehrung genannte Rechtsmittel bzw. nach vorherigem Eingang von Rechtsmittelverzichtserklärungen sämtlicher Verfahrensbeteiligter.

Für den Erlass dieses Berichtigungsbeschlusses ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArGG der Vorsitzende der Fachkammer allein zuständig.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.