Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 9 Ämter der Laufbahnen

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 9 Ämter der Laufbahnen
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

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(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind 1. die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,2. die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und3. die Laufbahn des höheren
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published on 19/08/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde e
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