Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes

(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.

(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:

1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.

(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.

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Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 2 Zentralstelle


(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 2309/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Landeskriminalamtes vom 28.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 2956/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu löschen. Der Bek

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 1988/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 06.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in