Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 07. Apr. 2014 - 6 O 754/14

published on 07.04.2014 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 07. Apr. 2014 - 6 O 754/14
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Gesamtfälligstellung eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend.

Zwischen den Parteien wurde am 12.10.2011 ein als „easyCredit-Vertrag“ bezeichneter Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 488, 491 BGB über einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 14.000,00 € geschlossen (Anlage K 1). Mitkreditiert wurde die Prämie einer Restkreditversicherungspolice zu 2.187,66 €. Der Gesamtkreditbetrag belief sich mithin auf 16.187,66 € vor. Der Sollzins betrug 13,17 % p.a. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 84 Monaten vor. Die monatlichen Raten betrugen je 296,00 €, die letzte Rate 288,61 €. Der effektive Jahreszins wurde mit 13,99 % angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 umfassend Bezug genommen.

Im Mai 2012 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der monatlichen Raten. Vorgesehen waren ab dem 15.05.2012 zehn monatliche Raten zu 148,00 €, ab dem 15.03.2013 79 Raten zu 296,00 € sowie am 15.10.2019 eine Schlussrate in Höhe von 208,89 €. Die vorgegebene Vereinbarung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2012 (Anlage K3) bestätigt. Der neue effektive Jahreszins wurde darin mit 13,67 % angegeben.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K4) wurde der Beklagte unter Androhung der Kündigung des Darlehensverhältnisses aufgefordert, einen Ratenrückstand in Höhe von 1.072,00 € zuzüglich Kosten in Höhe von 5,00 € innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Schreibens zu begleichen. Nachdem die Zahlungsaufforderung der Klägerin erfolglos blieb, wurde das Darlehen mit Schreiben vom 27.06.2013 gekündigt (Anlage K5).

Sowohl in dem Kündigungsschreiben (Anlage K5) als auch in der Klageschrift (dort S. 5 = Bl. 5 d.A.) berechnete die Klägerin die Gesamtforderung zum Kündigungszeitpunkt wie folgt:

Summe der Ratenrückstände

- 1.368,00 €

Kosten

- 5.00 €

Zinsen auf Rückstand

0,00 €

Gesamtrückstand

-1.373,00 €

        

        

Durch Kündigung fällige Restraten

-22.408,89 €

Zinsrückvergütung

7.173,84 €

Gesamtforderung

-16.608,05 €

Die Entwicklung der Hauptforderung nach Kündigung des Darlehensvertrages ergibt sich aus einer Tabelle auf Seite 6 der Klage (= Bl. 6. d.A.).

Mit Zustellung der Klage an den Beklagten wurde die Klägerin durch das Gericht u.a. darauf hingewiesen, dass die Darlegung des Klageantrages nicht nachvollziehbar sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Herleitung der Position „Zinsrückvergütung" nicht erläutert worden sei.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihre Klageforderung rechnerisch richtig sei. Zur Berechnung der Position „Zinsrückvergütung“ Sie nimmt insofern Bezug auf die in der 57. Auflage des Palandt (dort § 246 Rdn.9) abgedruckte Rückrechnungsformel mit folgendem Inhalt:

(Restlaufzeit x (Restlaufzeit+1)x Zinsen)

(Ursprungslaufzeit x (Ursprungslaufzeit+1))

Daraus ergebe sich eine Zinsrückvergütung in Höhe von 6.765,46 €. Indem die Klägerin den Beklagten bei der Kreditkündigung eine Zinsrückvergütung von 7.173,84 € gutgeschrieben habe, sei sie ihm noch entgegengekommen.

Die Klagepartei beantragt im Wege eines Versäumnisurteils zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 15.099,13 nebst

a) Verzugszinsen bis 22.01.2014 in Höhe von € 398,28

b) weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus € 15.099,13 seit 23.01.2014 sowie

c) € 5,00 vorgerichtliche Kosten

zu bezahlen.

Der Beklagte erschien zum Haupttermin am 07.04.2014 ohne rechtsanwaltlichen Beistand und stellte infolgedessen keine Anträge.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die klägerischen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll vom 07.04.20143 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unschlüssig und war damit abzuweisen.

1.

Der Klagepartei gelang es nicht, die Höhe ihrer Forderung infolge Gesamtfälligstellung des Darlehensverhältnisses (§§ 498, 501 BGB) für das Gericht nachvollziehbar zu berechnen.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Klägerin, wonach die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst zu summieren sind. Wegen § 501 BGB vermindert sich dieser Betrag jedoch um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen. Mittlerweile ist von der herrschenden Meinung anerkannt, dass die durchzuführende Rückrechnung nicht anhand mathematischer Annäherungsformeln, wie sie die Klagepartei zur Anwendung gebracht hat, möglich ist. Hierauf hat das Gericht im Termin am 07.04.2014 hingewiesen. Erforderlich ist eine exakte finanzmathematische Rückrechnung (vgl. nur Jungmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Aufl. 2011, § 81 Rdn. 543; Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 501 Rdn.7; Kessal-Wulf in: Staudinger Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 501, Rn. 7).

Die Anforderung einer exakten finanzmathematischen Berechnung ist der Klägerin, bei der es sich immerhin um eine Bank handelt, ohne weiteres zumutbar. Sollte ein entsprechendes Programm nicht zur Verfügung stehen, wird auf Anregung der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 08.04.2014 auf die kostenlosen Berechnungsprogramme im Internet, etwa www.zinsen-berechnen.de, hingewiesen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass andere Kreditinstitute bei gleichgelagerten Klagen zukünftige Zinsvorteile nicht geltend machen. Ein Motiv hierfür mag sein, sich die als zu aufwändig angesehene Berechnung zu ersparen.

2.

Offenbleiben kann daher, ob die bedenklich hohe Prämie der Restkreditversicherung (15,6 % des Auszahlungsbetrages) bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses hätte mitberücksichtigt werden müssen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.099,13 € festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.

(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.