Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Juli 2019 - 31 Wx 242/19

bei uns veröffentlicht am10.07.2019

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau - Nachlassgericht - vom 13.3.2019 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Amtsgericht Dillingen a.d.Donau zur weiteren Durchführung des Erbscheinerteilungsverfahren zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts. Für dessen im Ergebnis angeordnete Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Miterben zu je 1/3 ausweist, ist kein Raum, da die Voraussetzungen hierfür im Sinne des § 2353 BGB i.V.m. § 352 FamFG nicht vorliegen.

1. Das Nachlassgericht ist bei seiner Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 einen Erbschein beantragt hat, der die Quoten der Miterben ausweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Beteiligte zu 2 hat am 10.12.2018 zwar die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1, 2 und 3 als Miterben ausweist, jedoch einen solchen ohne Quoten (sog. quotenloser Erbschein im Sinne des § 352 Abs. 2 S. 2 FamFG). Demgemäß liegt für die von dem Nachlassgericht beabsichtigte Erteilung eines (quotalen) Erbscheins im Sinne des § 352 Abs. 2 S. 1 FamFG kein entsprechender Antrag vor. Ein entsprechender Antrag ist auch nicht im Nachgang dazu gestellt worden, womit eine Heilung des Verfahrensfehlers erfolgt wäre. Im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Antragsbindung des Nachlassgerichts betreffend die Entscheidung (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 352e FamFG Rn. 41 und 176), wäre ein auf der Grundlage der Entscheidung des Nachlassgerichts erteilter Erbschein einzuziehen (vgl. Gierl a.a.O. § 2361 BGB Rn. 8).

2. Für eine Anweisung des Nachlassgerichts durch den Senat, den beantragten (quotenlosen) Erbschein zu erteilen, ist kein Raum. Insofern liegen die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 2 erstrebte Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht vor.

a) Nach der Neuregelung in § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG bedarf es zwar nicht mehr der Aufnahme der Erbquoten von mehreren Erben in dem Erbschein, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. Vorliegend hat aber allein die Beteiligte zu 2 den Antrag gestellt, nicht aber die Beteiligten zu 1 und 3. Der Beteiligte zu 1 hat vielmehr der Aufnahme seiner Erbenstellung in den Erbschein ausdrücklich widersprochen. Insofern liegt kein allgemeiner Verzicht aller Miterben auf die Aufnahme der Erbteile in dem zu erteilenden Erbschein vor.

Ein solcher Verzicht muss zwar nicht in der Antragstellung selbst, jedoch von allen in Frage kommenden Miterben ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (vgl. Gierl a.a.O. § 352a FamFG Rn. 10; Keidel/Zimmermann FamFG 19. Auflage <2017> § 352a Rn. 14; a.A. MüKoBGB/Grziwotz 7. Auflage <2017> Anh. § 2353 Rn. 56: generelle Unzulässigkeit eines Antrags durch einen Miterben allein). Eine solche Erklärung der Beteiligten zu 1 und 3 liegt aber nicht vor. Der Verkauf ihres Erbanteils an die Beteiligte zu 2 lässt ihre Erbenstellung unberührt (vgl. Gierl a.a.O. § 2371 Rn. 23). Im Erbschein ist weiterhin der Verkäufer/Erbe auszuweisen (vgl. Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage <2019> § 38 Rn. 119; Palandt/Weidlich BGB 78. Auflage <2019> § 2371 Rn. 4 a.E.). Insofern bedarf es für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 erstrebten quotenlosen Erbscheins einer Verzichtserklärung der Beteiligten zu 1 und 3 im Sinne des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG gegenüber dem Nachlassgericht.

II.

Der Senat gibt das Verfahren dem Nachlassgericht zurück, damit die Beteiligte zu 2 die Gelegenheit erhält, entweder den Antrag betreffend die Erteilung eines quotalen Erbscheins nachzuholen oder die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 3 bezüglich des Verzichts auf Erteilung eines quotalen Erbscheins gegenüber dem Nachlassgericht zu bewirken.

III.

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an (§ 25 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 ist nicht geboten.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit


(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben1.den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,2.den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,3.das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag


Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge


(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des B

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein


(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht

Referenzen

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,
8.
die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.