Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschrifte
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
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(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20.02.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/06 Verkündetam: 20.Februar2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§
published on 08.11.2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung v
published on 22.07.2014 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 28.11.2013 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt eracht
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(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein...