Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Vor
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07.07.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 135/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2087 Abs. 2 Die Aus
published on 29.10.2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2013 – 1 O 138/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleis
published on 04.10.2011 00:00
Tenor
1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12. Juli 2011, Az. II NG 44/2011, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte
published on 21.04.2005 00:00
Tenor
1. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten 2, 13 und 14 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14.12.2004
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(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen...