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§ 264Amtlich · § 5 UrhG

Bekanntmachung

Zeitreise: 22.06.2026§ 265 ›

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

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