Bewertungsgesetz - BewG | § 18 Vermögensarten
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31), - 2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), - 3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31).
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(1) Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen...