Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; - 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; - 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; - 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 5.
die Stimmabgabe; - 5a.
die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können; - 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Referenzen - Gesetze |
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(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die...