Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 55

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 55
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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn dem Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nichtrechtsfähiger Verein noch eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts ist, Entschädigungsansprüche zustehen.

(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolgeorganisationen Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht, so gilt der Höchstbetrag des Absatzes 1 für die Entschädigung, die der Nachfolgeorganisation an Stelle des einzelnen Verfolgten zusteht.

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Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.
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(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet od
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published on 17/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr wegen der verfolgungsbedingten Entziehung von Aktien des 1938 von Leipzig nach Palästina ausgewanderten jüdi
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Annotations

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der...