Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2014 - M 16 E 14.4485

Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine weitere Entsendung in Experten- und Prüfungsausschüsse sowie seinen weiteren Einsatz als Dozent.
Der Antragsteller ist nach eigenem Vortrag seit 2007 für die Antragsgegnerin als ehrenamtlicher Prüfer in diversen Prüfungsausschüssen und seit 2009 als Experte für diverse Aufgabenstellungsausschüsse tätig. Zudem wurde er unter anderem in den Expertenausschuss der DIHK zur Neuerstellung des „Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing“ in ... geladen. Weiterhin ist er seit 2007 als Trainer/Dozent für die der Antragsgegnerin angeschlossene IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH tätig.
Im Frühjahr 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin über eine aus deren Sicht unberechtigte Zulassung zweier IHK-Mitarbeiterinnen zu einer Fortbildungsprüfung durch den Zulassungsausschuss, dem der Antragsteller angehörte. Mit Schreiben vom 3. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der aktuellen Situation und Gespräche leider davon Abstand genommen werden müsse, den Antragsteller als Vertreter der Antragsgegnerin in die Projektgruppe zur Erarbeitung des „Rahmenplans Gepr. Fachkaufmann/-frau für Marketing“ zu entsenden, gleiches gelte für die Entsendung in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich „Marktforschung und Marketingstatistik“. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 wurde dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass er gemäß § 40 Abs. 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz - BBiG - zur möglichen Abberufung aus dem Prüfungsausschuss angehört worden sei bzw. angehört werde. Die bisherigen Aussagen des Antragstellers hätten im Widerspruch zu einer anderweitigen Aussage über die Erteilung der streitigen Zulassungen gestanden. Diesen habe der Antragsteller nicht ausgeräumt.
Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom
Der Antragsteller beantragte am
I.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach § 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Experte für die Industrie- und Handelskammer in den Aufgabenerstellungsausschuss „Geprüfter Fachkaufmann/-frau für Marketing“, in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich „Marktforschung und Marketingstatistik“ und in den Expertenausschuss zur Neuerstellung des Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing in... und in die Prüfungsausschüsse Geprüfter Betriebswirt-IHK, Geprüfter Technischer Betriebswirt-IHK, Geprüfter Industriefachwirt-IHK, Geprüfter Wirtschaftsfachwirt-IHK, Geprüfter Handelsfachwirt-IHK, Geprüfter Marketing-Kaufmann-IHK, Ausbildung der Ausbilder-IHK (nur Abnahme mündlicher Prüfungen), zu entsenden,
II.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach § 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Dozent bei der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH einzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich des Antrags in Nummer II sei dieser bereits offenkundig unzulässig, da es sich bei der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handele, zu der der Antragsteller rein privatrechtliche Vertragsbeziehungen unterhalte. Dieser Antrag betreffe keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, ferner sei die Antragsgegnerin insoweit nicht passivlegitimiert. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss sei gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG ehrenamtlich und erfolge nicht im Privatinteresse, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ein öffentliches Ehrenamt diene weder der Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts noch einer finanziellen Besserstellung oder gar Steigerung des eigenen Ansehens. Der Antragsteller könne daher grundsätzlich lediglich verlangen, dass er überhaupt zum Einsatz komme, keineswegs aber, dass er stets für bestimmte Aufgaben oder gar in einem zeitlichen Mindestumfang für die berufende Stelle tätig werden dürfe. Deshalb habe er allenfalls einen Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Einteilung der Prüfungsausschüsse. Diesen könne er aber im Hinblick auf den grundsätzlichen Ausschluss der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Für die Tätigkeit des Antragstellers im Prüfungsausschuss gebe es auch keine „faktische Sperre“. Er sei nach wie vor in allen genannten Prüfungsausschüssen tätig und werde auch weiterhin bei der Einteilung und Zusammensetzung der Ausschüsse eingeplant. Die von Seiten des Antragstellers zum Bestehen einer „faktischen Sperre“ vorgelegte interne E-Mail vom 11. April 2014 gebe lediglich den damaligen Sachstand wieder. Bereits aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 ergebe sich, dass der Antragsteller weiterhin als Prüfer eingesetzt werde. Er sei damals sogar für eine mündliche Prüfung eingeplant gewesen, habe aber seine Teilnahme kurzfristig abgesagt. Ein großer Teil des Rückgangs der Entschädigungszahlungen an den Antragsteller sei auf die nicht mehr erfolgten Einsätze bei den Prüfungen zum „geprüften Betriebswirt“ zurückzuführen. Auf diese Einsätze habe der Antragsteller von sich aus verzichtet. Vorher sei er sogar trotz Einladung nicht zum Prüfungstermin erschienen. Mangels einer „faktischen Sperre“ sei hinsichtlich der Tätigkeit im Prüfungsausschuss keine Eilbedürftigkeit ersichtlich. Auch hinsichtlich der Entsendung von ehrenamtlichen Prüfern zur Vertretung der Antragsgegnerin in DIHK-Gremien gebe es kein einklagbares subjektives öffentliches Recht auf Berücksichtigung. Unabhängig davon sei die Konstituierung der Gremien mittlerweile abgeschlossen. Dafür seien von anderen Industrie- und Handelskammern entsprechende Experten entsandt worden. Für die Antragsgegnerin bestehe also weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit einer Nachsendung des Antragstellers in die entsprechenden Gremien. Der Antragsteller erfülle immer noch alle Voraussetzungen, um als Experte in DIHK-Gremien entsandt zu werden. Allerdings habe über die Entsendung bereits im März 2014 entschieden werden müssen, als die Rolle des Antragstellers im Zusammenhang mit den strittigen Prüfungszulassungen noch ungeklärt gewesen sei. Deshalb habe zum damaligen Zeitpunkt von einer Entsendung des Antragstellers Abstand genommen werden müssen, was auch sachgerecht gewesen sei. Zwischenzeitlich habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12.9.2014 mitgeteilt, dass die umstrittenen Prüfungszulassungen nunmehr unstreitig gestellt würden. Durch die Nichtentsendung sei dem Antragsteller kein substantieller materieller Schaden entstanden, da insoweit lediglich die tatsächlichen Reisekosten erstattet würden. Bei der Aufgabenerstellung erhalte der Experte eine geringfügige Entschädigung für die Ausschusstätigkeit vor Ort und die tatsächlich in Prüfungen verwendeten Aufgaben.
Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Die Antragsgegnerin teilte hierzu mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Von Seiten des Antragstellers wurde mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Vorgangsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
I.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach § 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Experte für die Industrie- und Handelskammer in den Aufgabenerstellungsausschuss „Geprüfter Fachkaufmann/-frau für Marketing“, in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich „Marktforschung und Marketingstatistik“ und in den Expertenausschuss zur Neuerstellung des Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing in... zu entsenden, fehlt ihm bereits das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, ist die Konstituierung dieser Gremien bereits abgeschlossen und eine Nachentsendung des Antragstellers schon aus diesem Grund nicht mehr möglich. Der Antragsteller hat dem auch nicht widersprochen. Wie sich aus der von Seiten des Antragstellers vorgelegten E-Mail vom 6. Februar 2014 ergibt, war die konstituierende Rahmenplansitzung für den Expertenausschuss zur Neuerstellung des „Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing“ in ... bereits für den 29. April 2014 geplant. Mit Schreiben vom 3. April 2014 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Vorfeld mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen Situation davon Abstand genommen werden müsse, ihn als Vertreter der Antragsgegnerin in die „Projektgruppe“ zur Erarbeitung des „Rahmenplans Gepr. Fachkaufmann/-frau für Marketing“ sowie in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich „Marktforschung und Marketingstatistik“ zu entsenden. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert. Mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann mit, dass sie keine Experten für die genannten Gremien benannt habe und die Vorschlagsfristen mittlerweile abgelaufen seien. Der Antragsteller kann demnach sein diesbezügliches Rechtsschutzziel durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen.
Im Übrigen bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen konnte und zudem eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig wäre.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Soweit der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach § 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, in die im Einzelnen benannten Prüfungsausschüsse zu entsenden, ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. So konnte der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machen, dass er von der Antragsgegnerin faktisch mit einer „Entsendungssperre“ als Prüfer belegt wurde. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten E-Mail des Referatsleiters Fortbildungsprüfungen der Antragsgegnerin vom 11. April 2014, dass die Mitglieder der damals in Kritik stehenden Prüfungskommission, darunter der Antragsteller, nur noch so wenig wie möglich eingesetzt werden sollten. Diese gibt jedoch nur den damaligen Sachstand wieder und ist mittlerweile als überholt anzusehen. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 24. Juli 2014 teilte diese mit, dass der Antragsteller weiterhin als Prüfer eingesetzt werde. Weiter ergibt sich daraus, dass er zuletzt für die mündliche Prüfung der Betriebswirte in dieser Woche eingeplant war, den Termin jedoch kurzfristig abgesagt hatte. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte ergibt, hatte der Antragsteller sogar von sich aus zuletzt nochmals mit E-Mail seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2014 erklärt, seine ehrenamtliche Tätigkeit im Prüfungsausschuss „Betriebswirte“ ruhen zu lassen. Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 23. Juni 2014 war bereits zuvor gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der Antragsteller von der derzeitigen Prüfungskoordinatorin der Antragsgegnerin für die „Fortbildungsprüfung Betriebswirt IHK“ Schreiben vom 16. und 17. Juni 2014 erhalten habe. Darin sei dieser gebeten worden, Termine zur Prüfungsabnahme, Korrekturen der Prüfungen, Themenauswahl etc. mitzuteilen. Dem werde der Antragsteller nicht nachkommen, soweit das Verfahren noch laufe. Demnach beruht der „Rückgang“ der Prüfungseinsätze auch auf der diesbezüglichen eigenen Entscheidung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass der Antragsteller nach wie vor in allen genannten Prüfungsausschüssen tätig sei und auch von der Antragsgegnerin - wie alle anderen aktiven ehrenamtlichen Prüfer - bei der Einteilung und Zusammensetzung der Ausschüsse eingeplant werde. Es gebe keine faktische Sperre. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht weiter geäußert. Wie sich selbst aus der von Seiten des Antragstellers vorgelegten Übersicht über seine Tätigkeit im Jahr 2014 ergibt, war und wird er auch weiterhin fortlaufend in unterschiedlichem Zeitumfang (von einem bis elf Tagen) als Prüfer eingesetzt, so z. B. an sieben Tagen im Januar, an elf Tagen im Juli, an sechs Tagen im September. Auch für den Dezember 2014 sind fünf Prüfungstage angefragt. Das Bestehen einer „faktischen Entsendungssperre“ für den Antragsteller als Prüfer ist demnach nicht ersichtlich.
Ein weitergehender Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf eine ggf. (wieder) vermehrte Heranziehung zur Prüfertätigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Es handelt sich bei der Tätigkeit im Prüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Antragsteller hätte daher bezüglich seiner Heranziehung im Einzelnen lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsanspruch insoweit nur dann gegeben sein könnte, wenn die Entscheidungen der Antragsgegnerin über die konkreten Einsätze des Antragstellers als Prüfer nicht nur ermessensfehlerhaft wären, sondern insoweit wegen einer Ermessensreduzierung auf Null auch keine anderen Entscheidungen möglich wären, als den Antragsteller wunschgemäß einzusetzen. Hierzu fehlt es jedoch bereits an einem konkreten Vortrag des Antragstellers. Allein die vorgelegte Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller im Schreiben vom 24. Juli 2014, dass man die Prüfungsaufgaben generell auf mehr Schultern als bisher verteilen wolle und keine ehrenamtliche Tätigkeit in dem bisherigen Umfang garantieren könne, ist hierfür nicht ausreichend.
Soweit der Antragsteller zudem beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach § 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Dozent bei der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH einzusetzen, ist dieser Antrag entsprechend der Konkretisierung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2014 dahingehend auszulegen, dass hiermit eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, eine „faktische Sperre“ gegenüber der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH bezüglich eines dortigen Einsatzes des Antragstellers als Dozent aufzuheben.
Auch insoweit hat der Antrag keinen Erfolg, da der Antragsteller schon das Bestehen einer solchen „faktischen Sperre“ nicht glaubhaft machen konnte. Zwar wurde hierzu ein Auszug aus einer E-Mail eines Lehrgangskoordinators vom 31. Juli 2014 vorgelegt, wonach man Ende Mai 2014 eine Weisung bekommen habe, den Antragsteller bei neuen Kursen nicht mehr einzuplanen. Auch diese Aussage ist jedoch in Anbetracht des im September 2014 zwischen dem Antragsteller und der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH geschlossenen Honorarvertrags -Rahmenvereinbarung für freie Mitarbeiter - und des von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten „Stundenplans Trainer für die Zeit vom ... Juni 2013 bis ... September 2015“ als überholt anzusehen. Wie sich aus diesem Plan entnehmen lässt, wird der Antragsteller auch weiterhin fortlaufend als Dozent eingesetzt, auch wenn im Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 - ggf. als Folge einer in der Vergangenheit bestehenden „Sperre“ - nur ein einmaliger Einsatz verzeichnet ist. Demnach ist - wie auch der Aussage von Seiten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. November 2014 entsprechend - davon auszugehen, dass auch bezüglich der Dozententätigkeit des Antragstellers jedenfalls derzeit keine „faktische Sperre“ besteht. Soweit der Antragsteller hierzu mit Schriftsatz vom 14. November 2014 geltend macht, auch die Termine für das Jahr 2015 seien bereits zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als noch keine „faktische Sperre“ bestanden habe, wäre nicht ersichtlich, weshalb die Aufhebung der behaupteten Sperre dann derzeit eilbedürftig sein sollte. Außerdem stünde dies im Widerspruch zu der Aussage in der Antragsbegründung, wonach die Eilbedürftigkeit darin begründet sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt auch gerade für das erste Halbjahr 2015 die Lehrtätigkeiten geplant und vergeben würden.
Im Übrigen wurde auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so dass insgesamt auch eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht gerechtfertigt wäre. Es wurde zwar ein eingetretener bzw. künftiger „Umsatzverlust“ geltend gemacht, dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit zugleich auch die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht wäre. Bezüglich sonstiger Tätigkeiten und Einkünfte des Antragstellers erfolgten keine Angaben. Bei der Prüfertätigkeit handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, in Bezug auf die Dozententätigkeit wird der Antragsteller von der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbH als freier Mitarbeiter beauftragt. In dem jüngst abgeschlossenen Honorarvertrag ist unter anderem geregelt, dass der freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich nicht vom Auftraggeber abhängig ist und der freie Mitarbeiter versichert, dass er neben seiner Tätigkeit für den Auftraggeber noch anderweitig auf dem Markt und für andere Auftraggeber tätig ist.
Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
- 1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und - 2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
- 1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und - 2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn
- 1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und - 2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.