Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland - BAföGZuschlagsV | § 3 Studiengebühren
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Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland Inhaltsverzeichnis
(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5 600 Euro geleistet.
(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
- 1.
die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder - 2.
im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.
(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05.08.2016 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2015 wird für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 aufgehoben. Ebenso wird aufgehoben der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2015. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Z
published on 10.12.2008 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.
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