Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2016 - AN 2 K 15.01408, AN 2 K 16.00359

published on 05/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2016 - AN 2 K 15.01408, AN 2 K 16.00359
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2015 wird für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 aufgehoben. Ebenso wird aufgehoben der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2015. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2015 über die bisherigen Festsetzungen hinaus monatlich weitere 27,- EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seinen Klagen eine höhere Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 02/2013 bis 01/2014 (AN 2 K 16.000359) und 02/2014 bis 01/2015 (AN 2 K 15.01408).

Der Kläger studiert seit Februar 2012 an der Universität ... im Studiengang Liberal Arts and Sciences. Seine Eltern leben in Indonesien, wo die Mutter für den ... (...) tätig ist.

Für den Vorbewilligungszeitraum 02/2012 bis 01/2013 erhielt der Kläger von der Beklagten monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 749,00 EUR (Zuschuss 448,30 EUR und Darlehen 300,70 EUR). In Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum waren beim Verwaltungsgericht Ansbach zwei Verfahren anhängig (AN 2 K 12.01009 und AN 2 K 13.00379), die jeweils mit einer Einstellung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien geendet haben.

Am 5. Januar 2013 beantragte der Kläger erneut Ausbildungsförderung bei der Beklagten. Im Formblatt 3 (Einkommenserklärung der Mutter) wurde angegeben, dass der Einkommenssteuerbescheid 2011 noch nicht vorliege, das Einkommen zu 2010 jedoch unverändert sei. Im Einkommenssteuerbescheid nicht enthalten seien 30.600,00 EUR steuerfreier Auslandszuschlag. Es sei ein Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag in Höhe von 18.600,00 EUR erzielt worden. Die in Indonesien erzielten Einnahmen lägen bei 12.000.000 IDR, die mit 20% in Indonesien versteuert worden seien. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des ... zur Vorlage beim Finanzamt vom 26. März 2012 mit folgender Aufstellung:

EUR

Ausgleichszulage

55.977,14

+ ausländische Universitätsvergütung

+ 1.022,86

+ sonstige Bezüge

+ 0,00

- steuerpflichtige (inländische) Vergütung

- 26.400,00

= steuerfreier Anteil der Ausgleichszulage

30.600,00

Zwischensumme Steuerpflichtige Einkünfte

25.377,14

Nachberechnung aus Vorjahren

0,34

Steuerpflichtige Einkünfte

25.377,48

Der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes ... vom 21. Februar 2013 wurde der Beklagten im März 2013 vorgelegt; er weist Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 25.377,00 EUR (abzüglich Werbungskosten 3.326,00 EUR = 22.051,00 EUR) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.964,00 EUR, damit einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 26.015,00 EUR aus und bezog 1.023,00 EUR an ausländischen Einkünften in den steuerlichen Progressionsvorbehalt ein.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 lehnte die Beklagte BAföG-Leistungen für die Zeit 02/2013 bis 01/2014 dem Grunde nach ab, weil der Kläger nicht mindestens seit drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Die hiergegen gerichtete Klage (AN 2 K 13.01045) wurde, nachdem die Beklagte ihre Rechtsauffassung nicht aufrechterhielt, beidseitig für erledigt erklärt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Oktober 2013 unter Kostentragung durch die Beklagte eingestellt.

Mit Bescheid vom 29. August 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter dem Vorbehalt nach § 24 Abs. 2 BAföG Leistungen in Höhe von 365,00 EUR (02/2013 und 03/2013) bzw. 316,00 EUR (04/2013 bis 01/2014). Hiergegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 9. September 2013 erhobene Klage (AN 2 K 13.01674). Das Verfahren wurde nach mehrfachen Bescheidsänderungen ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 4. April 2016 unter gegenseitiger Kostenaufhebung eingestellt, nachdem am 29. Dezember 2015 der endgültige Bewilligungsbescheid erlassen worden war.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 429,00 EUR (je 214,50 EUR an Zuschuss und Darlehen) für die Monate 02/2013 und 03/2013 und 415,00 EUR (je 207,50 EUR an Zuschuss und Darlehen) für die Zeit von 04/2013 bis 01/2014. Der Rechtsstreit hiergegen wird, nachdem die Klägerseite die Einbeziehung des Bescheides in das anhängige Verfahren beantragt hatte, unter dem Aktenzeichen AN 2 K 16.00359 geführt.

Am 30. Januar 2014 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für die Folgezeit. Im Formblattantrag 3 wurden zum Einkommen der Mutter 30.600,00 EUR steuerfreier Auslandszuschlag, Einnahmen in Indonesien in Höhe von 12.000.000 IDR und Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag in Höhe von 16.800,00 EUR erklärt. Aus der Bescheinigung des ... vom 25. April 2013 ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Beträge:

EUR

Ausgleichszulage

55.971,65

+ ausländische Universitätsvergütung

+ 1.028,35

+ sonstige Bezüge

+ 0,00

- steuerpflichtige (inländische) Vergütung

- 26.400,00

= steuerfreier Anteil der Ausgleichszulage

30.600,00

Zwischensumme Steuerpflichtige Einkünfte

25.371,65

Nachberechnung aus Vorjahren

2,91

Steuerpflichtige Einkünfte

25.368,74

Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 wurden dem Kläger unter dem Vorbehalt des § 24 Abs. 2 BAföG wegen des noch nicht vorliegenden Steuerbescheides 2012 Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 410,00 EUR (je 205,00 EUR an Zuschuss und Darlehen) für die Zeit von 02/2014 bis 05/2014 und 164,00 EUR (je 82,00 EUR an Zuschuss und Darlehen) für die Zeit von 06/2014 bis 12/2014 gewährt. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 Klage (AN 2 K 14.01082). Der Bescheid wurde am 26. Februar 2015 insoweit geändert, als in den Bewilligungszeitraum auch der Januar 2015 aufgenommen wurde.

Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2012 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2015 unter Aufhebung des Vorbehaltes nach § 24 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung in Höhe von 309,00 EUR (je 154,50 EUR an Zuschuss und Darlehen) für die Zeit 02/2014 bis 05/2014 und 51,00 EUR( je 25,50 EUR an Zuschuss und Darlehen) für die Zeit von 06/2014 bis 01/2015 gewährt. Nach Mitteilung der Klägerseite, dass sich die Klage auch hierauf beziehe, wird das Verfahren gegen diesen Bescheid unter dem Aktenzeichen AN 2 K 15.01408 geführt.

Das Verfahren AN 2 K 14.01082 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien mit Beschluss vom 4. März 2016 unter gegenseitiger Kostenaufhebung eingestellt.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 30. November 2015, 8. Dezember 2015, 15. März 2016 und 18. März 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

In der Sache streiten die Parteien im Wesentlichen um den Bedarf des Klägers und um die Behandlung von Einkommensbestandteilen der Mutter des Klägers.

Der Kläger begehrt neben dem Freibetrag für seine zwei Geschwister gemäß § 25 Abs. 3 BAföG die Berücksichtigung eines dritten Freibetrages für seinen Vater, der aufgrund fehlender Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Ausland als weiterer Unterhaltsberechtigter anzusehen sei. Ein entsprechender Betrag für den Vater war zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG im Bescheid vom 14. Februar 2013 für den Vorbewilligungszeitraum 02/2012 bis 01/2013 von der Beklagten anerkannt worden. Die Beklagte lehnt einen zusätzlichen Freibetrag für den Ehemann nach § 25 Abs. 3 BAföG nunmehr ab, weil ein entsprechender Freibetrag bereits in dem Betrag von 1.605,00 EUR nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG enthalten sei. Der Bescheid vom 14. Februar 2013 sei insofern rechtswidrig und entfalte keine Bindungswirkung für die Folgebewilligungszeiträume.

Des Weiteren begehrt der Kläger, vom Einkommen der Mutter die Einkommensbestandteile Mietzuschuss, Verheiratetenzuschuss und Zuschuss zur Altersvorsorge gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht zu berücksichtigen. Der Mietzuschuss nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, die gemäß BAföG-VwV nicht als Einkommen anzurechnen seien. Der Verheiratetenzuschlag diene dem Ausgleich von Nachteilen (höhere Kosten durch die Mitnahme des Ehegatten an den im Ausland befindlichen Arbeitsort) und nicht der Deckung des Lebensbedarfes. Zuschüsse zur Altersvorsorge seien, wenn sie im Inland gewährt würden, als Einkommen im Sinne von § 21 BAföG nicht von Relevanz. Nichts anderes könne bei Einkommensempfängern im Ausland gelten. Die Beklagte beruft sich insofern auf § 3 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV), wonach als Einnahmen die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten gelten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit seien. Beim ... handle es sich um eine Organisation, die mit den in § 3 der BAföG-EinkommensV genannten vergleichbar sei.

Zur Berücksichtigung der Versicherung legte der Kläger einen Versicherungsschein vom 11. März 2013 für den Versicherungszeitraum 1. April 2013 bis 1. April 2015 vor mit einer monatlichen Beitragsrate von 35,00 EUR für die Auslandskrankenversicherung. Für den Zeitraum vor dem 1. April 2013 flossen die Versicherungskosten des Klägers in die Berechnung seines Bedarfes mit 38,10 EUR für die private Krankenversicherung und 11,00 EUR für die Pflegeversicherung gemäß § 13 a BAföG ein, ab dem 1. April 2013 mit 35,00 EUR für die Auslandskrankenversicherung.

Weiter fordert die Klägerseite die bedarfserhöhende Berücksichtigung von Studiengebühren und Familienheimfahrten. Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) könnten Studiengebühren in Ausnahmefällen auch für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr übernommen werden. Das Gleiche gelte gemäß § 4 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV auch für Reisekosten. Die Beklagte beruft sich im Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 darauf, dass ein Ausnahmegrund bzw. ein Härtefall insoweit nicht ersichtlich oder vorgetragen sei. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 kündigt die Klägerseite die Nachreichung eines Nachweises für das Vorliegen eines Härtefalles an, kommt hierauf im Folgenden aber nicht mehr zurück.

Die Änderungen der Bewilligungshöhe ab Juni 2014 beruht darauf, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch für ein Geschwisterkind des Klägers ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 BAföG berücksichtigt wurde. Insoweit berief sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 14. Juli 2015, in dem sie darauf hingewiesen hatte, dass der Bruder ... des Klägers im Juni 2015 die Schule beendet habe und kein Nachweis über eine eventuelle Ausbildung eingereicht worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass, sollte noch ein Nachweis vorgelegt werden, eine Prüfung erfolge, ob der Freibetrag weiter gewährt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten für die Bewilligungszeiträume 02/2012 bis 01/2015 sowie die Gerichtsakten hierzu verwiesen.

Gründe

Über die Klagen kann, nachdem die Parteien übereinstimmend hierauf verzichtet haben, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die Verpflichtungsklagen auf Gewährung von zusätzlicher Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume Februar 2013 bis Januar 2014 und Februar 2014 bis Januar 2015 sind zulässig, jedoch nur in geringem Umfang, nämlich in Bezug auf die Bewilligung eines höheren Krankenversicherungszuschlages für den Zeitraum April 2013 bis Januar 2015, begründet, im Übrigen aber abzuweisen.

Der Förderbedarf des Auszubildenden bestimmt sich grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 BAföG. Der monatliche Bedarf des Klägers setzt sich danach gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG aus einem Grundbetrag in Höhe von 373,00 EUR und einem Wohnbedarf gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 224,00 EUR zusammen. Maßgeblich sind dabei die im Förderzeitraum geltenden BAföG-Sätze. Nach § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV i. V. m. § 13a BAföG kommt beim Kläger ab April 2013 ein Krankenversicherungszuschlag in Höhe von 62,00 EUR hinzu, nachdem er das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen hat. Für den Zeitraum April 2013 bis März 2015 legte der Kläger - wenn auch nicht gleich - einen Versicherungsschein vom 11. März 2013 über eine Auslandskrankenversicherung bei der ... vor. Danach zahlte der Kläger zwar nur eine monatliche Beitragsrate in Höhe von 35,00 EUR für seine Krankenversicherung, eine Deckelung des Zuschlags auf die tatsächlichen Ausgaben findet aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5

BAföG-AuslandszuschlagsV nicht statt. Für die Höhe des Bedarfs ist vielmehr der in § 13a

BAföG festgelegte Pauschalbetrag in Höhe von 62,00 EUR maßgeblich. Eine Begrenzung auf die tatsächlichen monatlichen Ausgaben, wie die Beklagte dies in ihren Bescheiden vom 30. Juli 2015 und 29. Dezember 2015 vorgenommen hat, sieht das Gesetz nicht vor. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Pauschalierung begegnet auch keinen höherrangigen Bedenken und ermöglicht auch sonst keine Einschränkung. Satz 2 des § 13a Abs.1 BAföG greift nicht ein, da eine Leistungsbegrenzung dem Versicherungsschein nicht zu entnehmen ist, es sich vielmehr um eine Krankenvollversicherung handelt. Damit wurden dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Auslandskrankenversicherung rechtswidrig 27,00 EUR zu wenig bewilligt. Den Klagen ist insoweit stattzugeben. Für die Monate Februar und März 2013 bestand abweichend davon unstreitig eine andere Versicherungssituation, wofür kein zusätzlicher Zuschlag von der Klägerseite geltend gemacht wurde, weil insoweit § 13a Abs. 1 Satz 2 BAföG eingreift.

Der Förderbedarf des Klägers liegt in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen damit bei 659,00 EUR (ab April 2013) bzw. bei 646,10 EUR (bis März 2013).

Nicht ansatzfähig sind darüber hinaus die angefallenen Studiengebühren. Nach § 4 Abs. 1

BAföG-AuslandszuschlagsV werden Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Sie sind dem Kläger bereits im Erstbewilligungszeitraum von Februar 2012 bis Januar 2013 gewährt worden (vgl. Bescheid der Beklagten vom 27.9.2012). Für die Ausnahmefälle des § 3 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV ist aus der Akte nichts ersichtlich und wurde von der Klägerseite auch nichts vorgetragen. Die von der Klägerseite angekündigten Nachweise für einen Härtefall wurden zu keinem Zeitpunkt beigebracht.

Das Gleiche gilt für die Berücksichtigung zusätzlicher Reisekosten. Nach § 4 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV werden Reisekosten grundsätzlich nur einmal für eine Hin- und Rückreise gewährt. Der Reisekostenzuschlag ist im ersten Bewilligungszeitraum bereits in Anspruch genommen worden. Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV wurde nicht dargelegt.

Mit seinen weiteren Forderungen dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Das anzusetzende Einkommen der Mutter des Klägers wurde nach §§ 21, 24 BAföG korrekt berechnet. Zusätzliche Freibeträge für den Vater und den Bruder des Klägers nach § 25 BAföG sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist das von der Mutter beim... im Ausland erzielte und in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit entsprechend der steuerrechtlichen Behandlung in den Einkommensteuerbescheiden anzusetzen. Das Gleiche gilt für die weiteren Einkünfte der Eltern des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland aus Vermietung und Verpachtung. Gemäß § 21 Absatz 2a BAföG zusätzlich heranzuziehen ist die ausländische Universitätsvergütung der Mutter des Klägers, auch wenn diese dem deutschen Steuerrecht nicht unterfällt, da die Mutter ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hatte. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 3 BAföG-EinkommensV ist außerdem der in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Teil der Einkünfte der Mutter aus nichtselbstständiger Tätigkeit beim... grundsätzlich heranzuziehen. Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG ist dabei jeweils das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

Im Einkommensteuerbescheid 2011 sind für die (steuerpflichtigen) Einkünfte der Mutter aus nichtselbstständiger Arbeit (abzüglich Werbungskosten) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eltern insgesamt Einkünfte in Höhe von 26.015,00 EUR festgesetzt, die zusammen mit den ausländischen Einkünften in Höhe von 1.023,00 EUR insgesamt mit 27.038,00 EUR der Berechnung für den Bewilligungszeitraum 2013/2014 im Bescheid vom 29. Dezember 2015 rechtlich und rechnerisch korrekt zugrunde gelegt worden sind.

Für den Bescheid vom 30. Juli 2015 (Bewilligungszeitraum 2014/2015) wurden Einkünfte in Höhe von 31.862,00 EUR angenommen, somit ein Betrag, der unter dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Einkommensteuerbescheides 2012 in Höhe von 34.688,00 EUR liegt. Der eventuell versehentlich zu niedrig angesetzte Betrag führt aber jedenfalls nicht zu einer rechtswidrigen Belastung, sondern allenfalls zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Klägers.

Rechtsfehlerfrei wurden auch die steuerfreien Einkünfte der Mutter des Klägers (nach Bescheinigung des ... jeweils 30.600,00 EUR) angesetzt. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG können sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, nur dann veranschlagt werden, wenn dies in der BAföG-EinkommensV bestimmt ist. § 3 Satz 1 BAföG-EinkommensV ordnet die Berücksichtigung von Einnahmen einer Auslandstätigkeit für nationale oder zwischenstaatliche Organisationen oder Institutionen und bei diplomatischer und konsularischer Vertretung an, § 3 Satz 2 BAföG-EinkommensV regelt die entsprechende Anwendung auf vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse außerhalb Deutschlands entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind. Eine derartige Vergleichbarkeit ist für Angestellte des ... mit Lehrauftragstätigkeit an einer ausländischen Universität anzunehmen, so dass die steuerfreien Einkünfte der Mutter des Klägers dem Grunde nach berücksichtigt werden mussten.

Wie die in der Akte befindlichen Berechnungen belegen, wurde der Auslandszuschlag entsprechend § 3 Satz 1 Nr. 2 a BAföG-EinkommensV mit 10% und der Auslandskinderzuschlag entsprechend § 3 Satz 1 Nr. 2 b BAföG-EinkommensV mit 50% veranschlagt, die Einkommensbestandteile Miet-, Verheirateten- und Altersvorsorgezuschlag wurden ganz angesetzt. Dies entspricht der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden.

Für die letztgenannten Einkommensbestandteile steht nicht § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG einer Anrechnung entgegen. Nicht angerechnet werden danach Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht, insbesondere Einnahmen, die für andere Zwecke als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt sind. Sowohl Verheiratetenzuschläge, als auch Mietzuschläge und Altersvorsorgezuschläge dienen jedoch dem allgemeinen Lebensunterhalt und nicht spezifischen bzw. konkreten, gebundenen Zwecken. Sie werden ohne die Bedingung der Verwendung für einen festgelegten Zweck, z. B. der Geldanlage für die Altersvorsorge, der Anmietung von Wohnraum oder die Auszahlung an Familienmitglieder geleistet. Die Zuschläge dienen lediglich dem Ausgleich regelmäßig erhöhter Ausgaben in bestimmten Lebenssituationen, können aber frei verwendet werden, so dass sie als allgemeines, dem Lebensunterhalt dienendes Einkommen anzusehen sind (für den Verheiratetenzuschlag bzw. Familienzuschlag eines Beamten vgl. auch BVerwG, U. v. 26.11.1981, 5 C 114/79 bzw. OVG Bremen, U. v. 22.8.1979, II BA 5/79 - beide juris). Auch eine Vergleichbarkeit mit dem Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist für den Mietzuschuss nicht gegeben. Beim Mietzuschuss handelt es sich um einen Einkommensbestandteil und nicht um eine Sozialleistung des Staates, die nur bei Bedürftigkeit und zweckgebunden gezahlt wird. Auch die Tatsache, dass der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag von § 3 BAföG-EinkommensV ausdrücklich von den Einnahmen umfasst sind, spricht dafür, dass auch andere Einkommenszuschläge grundsätzlich zu veranschlagen sind.

Schließlich ist für den Vater des Klägers vom somit korrekt berechneten Einkommen der Mutter des Klägers kein zusätzlicher Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG abzuziehen. Der Vater wurde bereits in dem abgezogenen Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.605,00 EUR berücksichtigt und darf nicht doppelt begünstigt werden. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG können zusätzliche 485,00 EUR nur für über § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG noch nicht berücksichtigte unterhaltsberechtigte Familienangehörige angesetzt werden. Dass dies fehlerhaft im Erstbewilligungszeitraum 2012/2013 entgegen der Gesetzeslage dennoch getan wurde, führt nicht zu einem Anspruch auf Fortsetzung des fehlerhaften Zustandes in den Folgezeiträumen. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger rechtlich berufen könnte, ist damit nicht geschaffen worden.

Zu Recht hat die Beklagte ab Juni 2014 auch keinen Freibetrag mehr nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für den Bruder des Klägers... abgezogen, nachdem der Kläger trotz vielfacher Aufforderung keinen Beleg dafür vorgelegt hat, dass sein Bruder ab diesem Zeitpunkt immer noch in Ausbildung steht.

Nach alledem hat die Klage nur in geringem Umfang, nämlich nur in Höhe eines geldwerten Betrags von 594,00 EUR (22 x 27,00 EUR), Erfolg, während das Klagebegehren auf über 9.000,00 EUR gerichtet ist (24 x 659,00 EUR Gesamtbedarf - bisherige Bewilligung = 15.816,00 EUR - 6.652,00 EUR = 9.164,00 EUR), so dass der Klageerfolg des Klägers bei unter 10% liegt. Von der Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird deshalb Gebrauch gemacht und dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 BAföG nicht erhoben.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

Annotations

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner

1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner

1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.

(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind und deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 168 Euro monatlich. Für ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich der Bedarf um 38 Euro monatlich.

(3) Für Auszubildende, die ausschließlich

1.
beitragspflichtig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
2.
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich. Sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtig bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um weitere 28 Euro monatlich. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Altersgrenze des § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend.

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5 600 Euro geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn

1.
die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder
2.
im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.

(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner

1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner

1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner

1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;
2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:
a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.