Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14 Bedarf für Praktikanten

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Inhaltsverzeichnis

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed
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published on 27/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 15. Kammer - vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskost
published on 23/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Gerichtskosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer
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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bedarfe nach...