Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
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Gesetz Inhaltsverzeichnis
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.
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(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/12/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben, soweit das beklagte Jobcenter nach dem 31. Juli 2015 erbrachte Leistungen von der Klägerin zurückfordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Job
published on 18/04/2018 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nich
published on 26/01/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger sind die Erben eines verstorbenen syrischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Verpflichtungsgeber), der durch Abgabe von Verpflichtungserklärungen
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Annotations
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt...