Antiterrordateigesetz - ATDG | § 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei

Antiterrordateigesetz - ATDG | § 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei
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Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:

1.
den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
4.
der Eingabe der zu speichernden Daten,
5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
7.
der Protokollierung.
Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.

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(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der B

(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert: 1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das
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published on 24/04/2013 00:00

Tenor 1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern
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(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichte...
(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert: 1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht...