Antiterrordateigesetz - ATDG | § 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei
Antiterrordateigesetz - ATDG | § 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern Inhaltsverzeichnis
Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
- 1.
den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, - 2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2, - 3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1, - 4.
der Eingabe der zu speichernden Daten, - 5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden, - 6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und - 7.
der Protokollierung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der B
(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert: 1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/04/2013 00:00
Tenor
1. a) § 1 Absatz 2 und § 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von
Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichte...
(1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert: 1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht...