Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 64 Ausweispflicht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 64 Ausweispflicht
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

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published on 01/02/2019 00:00

Tenor In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2018 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt F* …, E* …, mit der Maßgabe bewilligt,
published on 08/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung ein
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