Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
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published on 12/04/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 164/16 vom 12. April 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5 a) Die Haftgerichte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu p
published on 12/04/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/17 vom 12. April 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5 a) Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 5 AufenthG für die Anordnung von Zurückw
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