Außensteuergesetz - AStG | § 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.

(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

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Referenzen - Gesetze | § 8 EUAHiG

§ 8 EUAHiG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 8 EUAHiG wird zitiert von 1 anderen §§ im EU-Amtshilfegesetz.

Außensteuergesetz - AStG | § 21 Anwendungsvorschriften


(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,1.für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,2.für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,3
§ 8 EUAHiG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern


(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena

Abgabenordnung - AO 1977 | § 95 Versicherung an Eides statt


(1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nic

Referenzen - Urteile | § 8 EUAHiG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 EUAHiG.

Finanzgericht München Beschluss, 02. Nov. 2018 - 2 V 2082/18

bei uns veröffentlicht am 02.11.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig sind im Einspruchsverfahren der Antragsteller (ASt) die Werthaltigkeit der Restforderu

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 87/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 86/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 84/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2010 - I R 85/09

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des Gesetzes über die Bes

Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 12. Apr. 2005 - 1 K 98/01

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

Tatbestand Die Klägerin, eine 1951 gegründete GmbH, gehört zur "Unternehmensgruppe S". Sie befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Wälzlagern und Bauelementen für Maschinen. Ihr Stammkapital i.H.v. 28.000.000 DM wird im S

Referenzen

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen...
(1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden...