Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 42 Bundesrichter

(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

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zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Richterwahlgesetz - RiWG | § 1


(1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Bei der Berufung eines Richters an einen obersten Gerichtshof wirkt d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 41 Zusammensetzung, Senate


(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitn

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2012 - 1 Ta 77/12

bei uns veröffentlicht am 04.05.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2012 abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren a

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(1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. (2) Bei der Berufung eines Richters an einen obersten Gerichtshof wirkt der für das...