Apothekengesetz - ApoG | § 10

Apothekengesetz - ApoG | § 10
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Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.

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(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. voll geschäftsfähig ist;3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist ni

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,2. auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Ver

Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.
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published on 30/06/2016 00:00

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 30. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Niederlassungsfreiheit — Öffentliche Gesundheit — Art. 49 AEUV — Apothek
published on 15/10/2015 00:00

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 15. Oktober 2015(*) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 267 AEUV – Pflicht zur Befolgung der Vorga
published on 02/09/1999 00:00

Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt zusammen mit dem Arzt Dr. H. , dem Kläger im Verfahren 13 A 3326/97, eine onkologische Praxis in der W. straße in P. . In dem Gebäude befindet sich im Erdges
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