Europäischer Gerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - C-581/14

ECLI: ECLI:EU:C:2015:707
published on 15/10/2015 00:00
Europäischer Gerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - C-581/14
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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

15. Oktober 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 267 AEUV – Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts“

In der Rechtssache C‑581/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2014, in dem Verfahren

Manfred Naderhirn

gegen

Mag. Jungwirth u. Mag. Fabian OHG,

Krenn KG,

Michael Weber,

Übermaßer KG,

Gundhild Mayr

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV sowie des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts.

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen Herrn Naderhirn einerseits und der Jungwirth und Fabian OHG, der Krenn KG, Herrn Michael Weber, der Übermaßer KG und Frau Gundhild Mayr andererseits betreffend die Neuerrichtung einer Apotheke im Gebiet der Gemeinde Leonding (Österreich).

 Rechtlicher Rahmen

3        § 10 des Apothekengesetzes in der Fassung des im BGBl. I 41/2006 veröffentlichten Gesetzes (im Folgenden: ApG) bestimmt:

„(1)      Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

1.      in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2.      ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

(2)      Ein Bedarf besteht nicht, wenn

1.      sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen … (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind oder

2.      die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3.      die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

...“

4        § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes von 1985 (BGBl. 10/1985) sieht vor:

„Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

5        Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 19. März 2010 war Herrn Naderhirn eine Konzession zum Betrieb seiner öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standortgebiet erteilt worden. Am 2. Februar 2011 beantragte er eine Erweiterung dieses Standorts auf das Gebiet der Gemeinde Leonding.

6        Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 wies die betreffende Bezirksverwaltungsbehörde seinen Antrag ab.

7        Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingelegt.

8        Mit Erkenntnis vom 10. August 2011 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser Berufung statt, hob den genannten Bescheid auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an die Erstbehörde.

9        Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer wies die fragliche Behörde den Antrag auf Erweiterung des Standorts der in Rede stehenden Apotheke mit Bescheid vom 12. Mai 2012 erneut ab.

10      Herr Naderhirn legte daraufhin Berufung gegen diesen Bescheid ein, der erneut aufgehoben wurde.

11      Daraufhin setzte die Behörde das Verfahren fort und trug der Österreichischen Apothekerkammer mit Schreiben vom 19. Februar 2013 die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage auf, ob ein die Neueröffnung einer Apotheke an dem von Herrn Naderhirn beantragten Standort rechtfertigender Bedarf bestehe.

12      Infolge eines von Herrn Naderhirn am 3. Juli 2013 eingebrachten Devolutionsantrags wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich seinen Antrag auf Standorterweiterung mit Erkenntnis vom 17. Juli 2013 ab.

13      Der Antragsteller erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der es mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob.

14      Im Anschluss an die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beauftragte das für die Fortführung des Verfahrens zuständige Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich die Österreichische Apothekerkammer mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die intendierte Standorterweiterung im vorliegenden Fall durch das Bestehen eines Bedarfs im Sinne von § 10 ApG gerechtfertigt sein könne. Das in Auftrag gegebene Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein Bedarf bestehe.

15      Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014 gab das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich dem Antrag von Herrn Naderhirn gleichwohl mit der Maßgabe statt, dass das in § 10 Abs. 2 Ziff. 2 ApG genannte Kriterium erfüllt werde.

16      Die in der Nähe der neuen Apotheke niedergelassenen Apotheker erhoben gegen dieses Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Revision mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2014 statt.

17      Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich auf das Urteil Sokoll‑Seebacher (C‑367/12, EU:C:2014:68) und vertrat die Ansicht, das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich habe dadurch, dass es ohne jede Prüfung dahin, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Standorterweiterung erforderlich sei, um für die in bestimmten ländlichen Gebieten wohnhafte Bevölkerung die zumutbare Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle zu gewährleisten, von vornherein die Anwendbarkeit der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG verneint habe, einen Rechtsfehler begangen. Er führte weiter aus, dass sich aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung der von Herrn Naderhirn beantragten Erweiterung des Standorts seiner innerhalb des Stadtgebiets von Leonding gelegenen Apotheke auf die Versorgung einer in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhaften Bevölkerung ergäben.

18      Die Rechtssache ist nun beim vorlegenden Gericht anhängig. Dieses Gericht ist der Ansicht, aus dem Urteil Sokoll-Seebacher (C‑367/12, EU:C:2014:68) ergebe sich, dass § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG Art. 49 AEUV widerspreche, nicht nur, was Gebiete mit bestimmten geografischen Besonderheiten wie dünn besiedelte ländliche Gebiete angehe, sondern auch grundsätzlich, weil er es der Behörde infolge des darin normierten starren Grenzwerts nicht ermögliche, Besonderheiten des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.

19      Der Verwaltungsgerichtshof scheine jedoch davon auszugehen, dass das Bedarfskriterium, wie es sich aus § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG ergebe, infolge dieses Urteils lediglich dann und insoweit als unionsrechtswidrig anzusehen sei, als es in Sachverhaltskonstellationen herangezogen werden müsse, in denen die Erreichbarkeit einer Arzneimittelabgabestelle für die in bestimmten ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnhafte Bevölkerung zu beurteilen sei.

20      Wie sich aus § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes ergebe, sei das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.

21      Daher müsse es, um dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2014 Folge zu leisten, sein nunmehr wieder offenes Rechtsmittelverfahren fortsetzen und im Wege einer Sachentscheidung über die Frage der von Herrn Naderhirn beantragten Standorterweiterung abschließen, wobei es eine vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene rechtliche Auslegung zugrunde zu legen habe, die es für falsch halte.

22      In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Österreich bislang keine auf Unions- und/oder nationaler Ebene erlassene Regelung darüber gebe, wie in jenen Verfahren vorzugehen sei, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Vorschrift durch den Gerichtshof in unterschiedlichen Stadien der Erledigung befänden und/oder in unterschiedlichen Instanzen anhängig seien.

23      Außerdem habe der nationale Gesetzgeber bislang auch weder eine Änderung des § 10 Abs. 2 Ziff. 3 ApG vorgenommen noch zu verstehen gegeben, dass eine solche Änderung geplant wäre.

24      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine nationale Rechtslage, nach der einerseits innerstaatliche Verfahrensbestimmungen zur Regelung der Frage, wie ein Gericht in jenen bereits bei ihm anhängigen Fällen vorzugehen hat, die unter Bedachtnahme auf eine vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig festgestellte Rechtsgrundlage abzuschließen sind, fehlen, andererseits jedoch eine vorbehaltlose Bindung dieses Gerichts an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht vorgesehen ist, mit Art. 267 AEUV und/oder allgemein mit dem Grundsatz des Vorranges des Unionsrechts (vgl. Urteil A, C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 29) vereinbar?

 Zur Vorlagefrage

25      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Rechtslage entgegensteht, die zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass innerstaatliche Vorschriften zur Regelung der Frage fehlen, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, und zum anderen durch das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften, nach denen das fragliche Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist.

26      Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Beantwortung einer zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

27      Dies ist hier der Fall, da die Antwort auf die vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann.

28      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte an die vom Gerichtshof nach Art. 267 AEUV vorgenommene Auslegung gebunden sind. Es kommt ihnen jedoch zu, zu beurteilen, ob die Vorabentscheidung hinreichende Klarheit geschaffen hat oder ob eine erneute Befassung des Gerichtshofs notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Milch-, Fett- und Eierkontor, 29/68, EU:C:1969:27, Rn. 3).

29      Hier ergibt sich zwar aus der Vorlageentscheidung, dass zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Verwaltungsgerichtshof eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Tragweite des Urteils Sokoll-Seebacher (C‑367/12, EU:C:2014:68) besteht; das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof jedoch nicht zu dessen Tragweite.

30      Zunächst geht hinsichtlich des Fehlens innerstaatlicher Vorschriften zur Regelung der Frage, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. u. a. Urteile Humblet/Belgischer Staat, 6/60‑IMM, EU:C:1960:48, S. 1185, sowie Francovich u. a., C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 36).

31      Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteile Deutschland/Kommission, C‑8/88, EU:C:1990:241, Rn. 13, und Wells, C‑201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64).

32      Daraus folgt u. a., dass die Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen haben, damit die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht behoben wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss SmithKline Beecham, C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 52), und zwar auch dann, wenn es keine innerstaatlichen Vorschriften gibt, die regeln, wie ein nationales Gericht dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

33      Nach ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 38, und A, C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

34      Was sodann das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften angeht, nach denen ein nationales Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Vorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 39).

35      Entspricht die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht, ist ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten.

36      Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein nationales Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, an die es gebunden ist, daran gehindert wäre, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand, dass eine nationale Vorschrift nach einem Urteil des Gerichtshofs als unionsrechtswidrig anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es, wie in Rn. 32 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift.

37      Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Rechtslage entgegensteht, die zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass innerstaatliche Vorschriften zur Regelung der Frage fehlen, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, und zum anderen durch das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften, nach denen das fragliche Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, sofern das fragliche nationale Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift daran gehindert wäre, sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift.

 Kosten

38      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtslage entgegensteht, die zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass innerstaatliche Vorschriften zur Regelung der Frage fehlen, wie ein nationales Gericht in den bei ihm anhängigen Rechtssachen dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass nach einem Urteil des Gerichtshofs eine nationale Vorschrift als unionsrechtswidrig anzusehen ist, und zum anderen durch das Vorliegen innerstaatlicher Vorschriften, nach denen das fragliche Gericht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch ein anderes nationales Gericht gebunden ist, sofern das fragliche nationale Gericht aufgrund einer solchen innerstaatlichen Rechtsvorschrift daran gehindert wäre, sicherzustellen, dass der Vorrang des Unionsrechts ordnungsgemäß gewährleistet wird, indem es im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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