Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 18 Einfuhr von Arzneimitteln

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 18 Einfuhr von Arzneimitteln
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Verordnung über den Betrieb von Apotheken Inhaltsverzeichnis

(1) Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen

1.
die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
2.
der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
3.
die Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
4.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
5.
der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
6.
der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,
7.
das Datum der Bestellung und der Abgabe,
8.
das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.

(2) Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang von § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, dürfen von einer Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geprüft sind und die erforderliche Qualität bestätigt ist. Von der Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.

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(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information u
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, na
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch ent
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 10/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2009 wirdz u r ü c k g e w i e s e n .2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec
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(1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende...