Abgabenordnung - AO 1977 | § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

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published on 22/11/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Oktober 2017  14 K 1548/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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