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§ 52aAmtlich · § 5 UrhG

Zuständiger Senat bei dem Oberlandesgericht

Zeitreise: 11.01.2026

Der nach § 91 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei dem Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat entscheidet über die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen.

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