Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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