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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Zeitreise: 11.01.2026

Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt.

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