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§ 52Amtlich · § 5 UrhG

Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Zeitreise: 11.01.2026

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.

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